Kontakt

>>Home Historia Universalis

Historia Universalis

 

Frühe Neuzeit

 

Staats- und Gesellschaftstheorien

 

1. Stichworte zu den wichtigsten Staatstheoretikern vom 16.-18. Jh.

 

 

Last update: 27.4.2007

 

 

 

 

 

 

Wird ergänzt...

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Stichworte zu den wichtigsten Staatstheoretikern vom 16.-18. Jh.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die nachfolgende äußerst knappe Skizzierung der historischen Bedeutung von Autoren zum Teil recht umfangreicher Bücher soll einen Überblick über die Entwicklung der Staatstheorie der Frühen Neuzeit pro und contra Absolutismus vermitteln.

 

Niccolò Macchiavelli (1469-1527)

« Il principe » = « Der Fürst » (1513).

Lehre von der Staatsräson. Der Staat wird erstmalig seit dem Mittelalter wieder als von der Person des Monarchen unabhängige Sache begriffen, er wird aber durch den Monarchen verkörpert. Alles was dem Staat und der Machterhaltung des Fürsten dient, ist gerechtfertigt (= „Machiavellismus“). Explizite Trennung von Politik und Moral. – M. war Berater der Republik Florenz sowie der Familie Medici nach Wiederherstellung ihrer Herrschaft (1513) und legitimierte mit seinem Buch in Zeiten politischer Wirren die absolute Macht des Fürsten an der Spitze eines italienischen Stadtstaates.

 

Jean Bodin (1530-1596)

« Les Six Livres de la République », 1576

Souveränitätslehre : Weiterentwicklung der Idee von der Staatsräson: Souveränität abstraktes Prinzip der Macht, losgelöst von der Person des Monarchen, aber durch ihn ausgeübt; Souveränität kann nur unteilbar sein (® Absolutismus), der Monarch ist jedoch übergeordneten moralischen Prinzipien (den göttlichen Geboten sowie dem „Naturrecht“) unterworfen.

Bodin löst damit die Staatsauffassung weiter von der mittelalterlich feudalistischen Vorstellung persönlicher Herrschaft, der Monarch wird quasi zum Inhaber eines höchsten Amtes, das einen Auftrag zum Guten hin beinhaltet. – Die Spaltung Frankreichs durch die Hugenottenkriege hat wesentlich zur Entwicklung dieser Gedanken beigetragen.

 

Thomas Hobbes (1588-1679)

« Leviathan » (= der Staat, 1651)

Selbstsucht als Naturzustand des Menschen, daher „Krieg aller gegen alle“ (bellum omnium contra omnes), den die gesellschaftliche Ordnung eindämmen muss. Diese Ordnung kann nur durch eine unteilbare Souveränität des Monarchen garantiert werden. – Hobbes verfasste diese Begründung des Absolutismus, als der englische König Mitte des 17. Jahrhunderts nach der absoluten Macht strebte und letztlich vom Parlament daran gehindert wurde.

 

John Locke (1632-1704)

« Two Treatises of Government », 1690

Die staatliche Ordnung beruht auf einem ideell gedachten ursprünglichen Gesellschaftsvertrag zwischen allen Menschen, also einer notwendigen, aber zugleich freien und gleichen Übereinkunft zur Regelung des Zusammenlebens. Grundlegung der Idee der Volkssouveränität. Gewaltenteilung zur Kontrolle der Machtausübung.

Im Zeitalter der Auseinandersetzung zwischen König und Parlament legitimierte Lockes Staatsphilosophie den englischen Parlamentarismus.

 

Charles de Montesquieu (1689-1755)

« L’Esprit des Lois », 1748

Weiterentwicklung der Idee der Gewaltenteilung bis zu ihrer heute noch gültigen Form (Legislative, Exekutive, Judikative) ausgehend vom englischen Vorbild.

 

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778)

« Du contrat social », 1762

Weiterentwicklung der Lehre von der Volkssouveränität, auf die sich später die Französische Revolution unmittelbar beruft. Im totalen Gegensatz zu Hobbes sieht R. den Menschen als von Natur aus gut, frei und friedlich an, erst mit der gesellschaftlichen Entwicklung entstehen durch Eigentum und Ungleichheit Geiz, Neid und Herrschsucht. Da also in der Gesellschaft ein natürliches Zusammenleben von sich aus nicht mehr möglich ist, hat der Gesellschaftsvertrag zwischen den Individuen die Aufgabe, diese Tendenzen zu bändigen, Freiheit und Gleichheit aller zu garantieren und dem allgemeinen Willen zur Macht zu verhelfen: die Souveränität ist unteilbar aber nur das Volk ist souverän, es regiert entweder selbst in einer direkten Demokratie (Beispiel: Stadtstaat Genf) oder es delegiert die Macht an Volksvertreter.

 

 

 

 

 

>>Home Historia Universalis