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   Historia Universalis  | 
  
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   Frühe Neuzeit  | 
  
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   Staats- und Gesellschaftstheorien  | 
  
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   1.
  Stichworte zu den wichtigsten Staatstheoretikern vom 16.-18. Jh.  | 
  
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  update: 27.4.2007  | 
  
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   Wird ergänzt...  | 
  
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   1. Stichworte zu den wichtigsten
  Staatstheoretikern vom 16.-18. Jh.  | 
  
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   Die nachfolgende äußerst knappe Skizzierung der historischen
  Bedeutung von Autoren zum Teil recht umfangreicher Bücher soll einen
  Überblick über die Entwicklung der Staatstheorie der Frühen Neuzeit pro und
  contra Absolutismus vermitteln. Niccolò Macchiavelli
  (1469-1527) « Il principe » = « Der Fürst » (1513). Lehre von der Staatsräson. Der Staat wird
  erstmalig seit dem Mittelalter wieder als von der Person des Monarchen
  unabhängige Sache begriffen, er wird aber durch den Monarchen verkörpert.
  Alles was dem Staat und der Machterhaltung des Fürsten dient, ist
  gerechtfertigt (= „Machiavellismus“). Explizite Trennung von Politik und
  Moral. – M. war Berater der Republik Florenz sowie der Familie Medici nach
  Wiederherstellung ihrer Herrschaft (1513) und legitimierte mit seinem Buch in
  Zeiten politischer Wirren die absolute Macht des Fürsten an der Spitze eines
  italienischen Stadtstaates. Jean Bodin (1530-1596) « Les Six Livres de la République », 1576 Souveränitätslehre : Weiterentwicklung der Idee von der Staatsräson:
  Souveränität abstraktes Prinzip der Macht, losgelöst von der Person des
  Monarchen, aber durch ihn ausgeübt; Souveränität kann nur unteilbar sein (® Absolutismus), der
  Monarch ist jedoch übergeordneten moralischen Prinzipien (den göttlichen
  Geboten sowie dem „Naturrecht“) unterworfen. Bodin löst damit die
  Staatsauffassung weiter von der mittelalterlich feudalistischen Vorstellung
  persönlicher Herrschaft, der Monarch wird quasi zum Inhaber eines höchsten
  Amtes, das einen Auftrag zum Guten hin beinhaltet. – Die Spaltung Frankreichs
  durch die Hugenottenkriege hat wesentlich zur Entwicklung dieser Gedanken
  beigetragen. Thomas Hobbes (1588-1679) « Leviathan »
  (= der Staat, 1651) Selbstsucht als
  Naturzustand des Menschen, daher „Krieg aller gegen alle“ (bellum omnium contra omnes), den die gesellschaftliche Ordnung eindämmen
  muss. Diese Ordnung kann nur durch eine unteilbare Souveränität des Monarchen
  garantiert werden. – Hobbes verfasste diese Begründung des Absolutismus, als
  der englische König Mitte des 17. Jahrhunderts nach der absoluten Macht
  strebte und letztlich vom Parlament daran gehindert wurde. John Locke (1632-1704) « Two Treatises of Government », 1690 Die staatliche Ordnung
  beruht auf einem ideell gedachten ursprünglichen Gesellschaftsvertrag zwischen allen Menschen, also einer
  notwendigen, aber zugleich freien und gleichen Übereinkunft zur Regelung des
  Zusammenlebens. Grundlegung der Idee der Volkssouveränität.
  Gewaltenteilung zur Kontrolle der
  Machtausübung. Im Zeitalter der
  Auseinandersetzung zwischen König und Parlament legitimierte Lockes
  Staatsphilosophie den englischen Parlamentarismus.  Charles de Montesquieu
  (1689-1755) « L’Esprit des Lois », 1748 Weiterentwicklung der
  Idee der Gewaltenteilung bis zu
  ihrer heute noch gültigen Form (Legislative, Exekutive, Judikative) ausgehend
  vom englischen Vorbild. Jean-Jacques Rousseau
  (1712-1778) « Du contrat social », 1762 Weiterentwicklung der
  Lehre von der Volkssouveränität,
  auf die sich später die Französische Revolution unmittelbar beruft. Im
  totalen Gegensatz zu Hobbes sieht R. den Menschen als von Natur aus gut, frei
  und friedlich an, erst mit der gesellschaftlichen Entwicklung entstehen durch
  Eigentum und Ungleichheit Geiz, Neid und Herrschsucht. Da also in der
  Gesellschaft ein natürliches Zusammenleben von sich aus nicht mehr möglich
  ist, hat der Gesellschaftsvertrag zwischen den Individuen die Aufgabe, diese
  Tendenzen zu bändigen, Freiheit und Gleichheit aller zu garantieren und dem
  allgemeinen Willen zur Macht zu verhelfen: die Souveränität ist unteilbar
  aber nur das Volk ist souverän, es regiert entweder selbst in einer direkten
  Demokratie (Beispiel: Stadtstaat Genf) oder es delegiert die Macht an
  Volksvertreter.  | 
  
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